Besuche sind wieder möglich

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Aktualisiert am 1. Juli 2020

Das Gesundheits- und Sozialministerium Nordrhein-Westfalen hat die generellen Besuchsverbote in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe aufgehoben. Somit können Bewohnerinnen und Bewohner der Wittekindshofer Wohnangebote ab sofort wieder Besuche von Familienangehörigen und Freunden bekommen. 

Allerdings müssen weiterhin wichtige Schutzmaßnahmen eingehalten werden:

  • Besucher und Besucherinnen sollen sich vor und nach dem Besuch die Hände desinfizieren, Mitarbeitende weisen in die Hgienevorgaben ein führen ein Besucherscreening durch
  • Für alle Besuchskontakte außerhalb der Wohngruppe auf dem Gelände/Grundstücken des Wittekindshofes wird empfohlen, eine Alltagsmaske mitzubringen und zu tragen; beim Besuch innerhalb der Wohngruppe oder des Klientenzimmers ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (etwa eine Alltagsmaske oder OP-Maske) zu tragen.

Zeit der Entbehrung ist beendet

"Der Verzicht auf Besuche war für viele der Frauen und Männer mit Behinderung, die vom Wittekindshof unterstützt werden, eine große Entbehrung. Umso mehr freuen wir uns, dass Besuche nun wieder unter entsprechenden Voraussetzungen möglich sind", sagt Diakon Uwe Thünemann, der als Ressortleiter zuständig ist für die Wittekindshofer Wohnangebote in den Kreisen Minden-Lübbecke und Herford sowie im Ruhrgebiet.

Bitte vor Besuchen anmelden

"Die Wohnbereiche bereiten sich intensiv auf die Besuchsregelungen vor. Um die Mitarbeitenden zu unterstützen und einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen sowie Stoßzeiten zu vermeiden, bitten wir alle Besucherinnen und Besucher, sich vorher in den entsprechenden Wohnhäusern anzumelden. Damit helfen Sie uns sehr", sagt Thünemann.

Ehrenamtliche, Zusatz- und Freizeitbetreuungen

Vermisst wurden auch diejenigen, die sich ehrenamtlich engagieren, oder als Zusatz- und Freizeitbetreuung einzelne Bewohnerinnen und Bewohner begleiten. Ehrenamtliche dürfen wieder die Einrichtung betreten und innerhalb dieser Teilangebote durchführen. Hierbei müssen die geltenden Hygienevorgaben und weiteren Regelungen (wie etwa ein Besucherscreening) entsprechend umgesetzt werden.